Grundstücksteilungen |
Eine Grundstücksteilung ist erforderlich, wenn ein vorhandenes Flurstück, beispielsweise zur Veräußerung oder einer anderweitigen grundbuchlichen Belastung, in ein oder mehrere neue Flurstücke zerlegt werden soll. In einem persönlichen Gespräch erarbeiten wir gerne Ihre gewünschte Grenzziehung unter Berücksichtigung der vielseitigen (baurechtlichen) Vorgaben. Danach stellen wir (bei bebauten Grundstücken) einen Antrag auf Teilung bei der Bauaufsichtsbehörde. Ggf. nach Erhalt der Teilungsgenehmigung werden die neuen Grenzen in der Örtlichkeit gebildet und in einem Grenztermin mit den Beteiligten erläutert. Anschließend reichen wir die Unterlagen zur Übernahme beim zuständigen Katasteramt ein. Nach Übernahme der eingereichten Vermessungsschriften stellt das Katasteramt den sog. Veränderungsnachweis (auch Auflassungsschriften genannt) mit den neuen Flurstücksnummern und Flächen aus, womit Ihr Notar den Eigentumsübergang oder die Eintragung neuer Rechte im Grundbuch auf den Weg bringen kann. Die amtliche Gebühr richtet sich nach den zu untersuchenden Grenzlängen, dem Bodenrichtwert und der Größe der neuen Flurstücke. | ||
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Vermessung von Grenzen |
Bei Unklarheiten zum Grenzverlauf z. B. zum Gartenausbau, Zaunbau oder anderen Bauarbeiten möchten Sie wissen, wo Ihre Grenzpunkte liegen? Wir beraten Sie gerne, welche Art der Vermessung Sie in diesem Fall benötigen. Mögliche Varianten:
Bei der (amtlichen) Grenzanzeige werden fehlende Grenzzeichen durch Tagesmarken (Farbzeichen, Holzpflöcke, etc.) für Sie kenntlich gemacht. Im Rahmen der Grenzvermessung hingegen werden fehlende Grenzpunkte durch Grenzzeichen neu abgemarkt und durch einen Grenztermin von den benachbarten Eigentümern verbindlich (rechtssicher) anerkannt. Die amtliche Gebühr richtet sich nach den zu untersuchenden Grenzlängen und dem Bodenrichtwert, das Honorar der Grenzabsteckung orientiert sich an der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). | ||
Gebäudeeinmessungen |
Die amtliche Gebäudeeinmessung ist in § 16 VermKatG NRW verankert und dient der Aktualität und Vollständigkeit der Liegenschaftskatasters, welches neben der Eigentumssicherung die Datengrundlage (Geobasisdaten) für eine Vielzahl von Nutzern aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft bildet. Einmessungspflichtig sind alle in ihrem Grundriss veränderte, oder neu errichtete Gebäude. Ausgenommen sind Gebäude von geringer Bedeutung (Gartenhäuschen, etc.) oder einer Fläche < 10 m². Die Berechnung der amtlichen Gebühr erfolgt nach dem Gebäudewert (Normalherstellungskosten). Bei benachbarten, gleichzeitigen Einmessungen sieht die Gebührenordnung eine Rabattierung vor. Falls Sie ein Aufforderungsschreiben des Katasteramtes zur Gebäudeeinmessung erhalten haben, informieren wir Sie gerne über den weiteren Verfahrensablauf. So können Sie uns einfach die ausgefüllte letzte Seite zukommen lassen (per Mail, Fax, Brief oder persönlich) und wir veranlassen die weiteren Schritte zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung. Ab dem Zeitpunkt der Beauftragung liegt die Angelegenheit in unserer Verantwortung und Sie brauchen sich um nichts mehr zu kümmern. Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach dem Gebäudewert: | ||
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Amtliche Lagepläne |
Ein amtlicher Lageplan wird zur Planung eines Bauvorhabens und als Teil eines Bauantrages entsprechend der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO NRW) benötigt, den wir gerne für Sie anfertigen. Insbesondere wenn Sie Ihr Grundstück optimal zu den Grenzen bebauen oder an einen bestehenden Gebäudebestand anbauen möchten, ist ein präzises örtliches Aufmaß als Planungsgrundlage unerlässlich. Anhand einer örtlichen Geländeaufnahme, Katasterunterlagen und weiterer planungsrelevanter Informationen, wie z. B. Bebauungspläne oder Kanalbestandspläne, erstellen wir einen entsprechenden Plan, der die aktuelle Situation des Grundstückes darstellt. Hat Ihr Architekt dann ein Gebäude nach Ihren Wünschen entworfen, tragen wir das Projekt anhand dieser Unterlagen entsprechend der Landesbauordnung (BauO NRW) und Bauprüfverordnung (BauPrüfVO NRW) in den Lageplan ein. Bei auftretenden (baurechtlichen) Fragestellungen beraten wir Sie gerne und suchen im engen Zusammenspiel mit Ihrem Architekten schnell nach individuellen Lösungen. Dabei profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung in unserem Hause rund ums Bauen. Wir stehen Ihnen beratend zur Seite, um Ihr Bauvorhaben best- und schnellstmöglich zu begleiten. Die amtliche Gebühr richtet sich nach der relevanten Grundstücksfläche, dem Bodenrichtwert und den (Normal-)Herstellungskosten des Gebäudes. | ||
Amtliche Baulastpläne |
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde zu einem Grundstück betreffenden Dinge zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Den für die Eintragung in das kommunale Baulastenverzeichnis notwendig werdenden Plan erstellen wir Ihnen, um z. B. Zuwegungen, Stellplätze, Leitungen oder Abstandsflächen öffentlich-rechtlich zu sichern. Es liegt im Ermessen der Baubehörde eine Baulast zu bewilligen. Baulasten sind im Gegensatz zu Dienstbarkeiten nicht im Grundbuch verzeichnet. Die amtliche Gebühr richtet sich nach der relevanten Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. | ||
Vereinfachte Lagepläne |
Bei gewissen Bauvorhaben kann auch ein vereinfachter Lageplan angefertigt werden, beispielweise wenn das Bauvorhaben sowie die damit ausgelösten Abstandsflächen weit genug von den Grundstücksgrenzen liegen. Dies zeigt sich bei der Beurteilung des Gesamtvorhabens entsprechend baurechtlichen Vorgaben. Das Honorar orientiert sich an der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI.) | ||
Gebäudeabsteckungen |
Um Ihr Haus sicher bauen zu können, benötigen Sie zuverlässige und präzise Angaben, wo genau Ihr geplantes Gebäude auf Ihrem Grundstück nach der Planung des Architekten liegen soll. Insbesondere zur Vermeidung von Verzögerungen beim Bau, beispielsweise durch Nachauschachtungsarbeiten oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten wegen Überbauten oder Nichteinhaltung von Abstandsflächen, sind Sie mit einer qualifizierten und präzisen Ausführung der Absteckungsarbeiten gut beraten. In der Regel sind zwei Absteckungen notwendig:
Das Honorar orientiert sich an der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). |